Freiwillige Feuerwehr Siegen LZ Geisweid



Förderverein Freiwillige Feuerwehr Klafeld - Geisweid e.V.

Satzung

(Stand 16. März 2017)



Inhaltsverzeichnis

§ 1 NAME, SITZ, RECHTSFORM
§ 2 AUFGABEN UND ZWECK
§ 3 AUSLAGENERSATZ UND VERGÜTUNGEN FÜR DIE VEREINSTÄTIGKEIT
§ 4 MITGLIEDER
§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
§ 7 FINANZIERUNG 3 § 8 ORGANE DES VEREINS
§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 10 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 11 VERFAHRENSORDNUNG FÜR DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 12 VEREINSVORSTAND
§ 13 RECHNUNGSWESEN
§14 DATENSCHUTZ
§ 15 AUFLÖSUNG
§ 16 INKRAFTTRETEN


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.



§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

1. Der Verein trägt den Namen "Förderverein Freiwillige Feuerwehr Klafeld - Geisweid e.V."

2. Er hat die Rechtsstellung eines eingetragenen Vereins.

3. Der Sitz des Vereins ist Siegen.

4. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen unter Nr. VR 2045 eingetragen.


§ 2 Aufgaben und Zweck

1. Der Verein hat die Aufgabe das Feuerwehrwesen im Sinne des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG NRW) zu fördern.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Betreuung der Mitglieder,
b) Pflege der Kameradschaft und der Tradition der Feuerwehr,
c) Förderung der Aus- und Weiterbildung,
d) Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung,
e) Förderung des Kontaktes und der Zusammenarbeit mit Feuerwehren im In- und Ausland,
f) Unterstützung sozialer und gemeinnütziger Einrichtungen sowie hilfsbedürftiger Personen,
g) Förderung der Feuerwehr dienenden Ausrüstung und Einrichtungen,
h) Würdigung besonderer Leistungen von Einzelpersonen auf dem Gebiet des Feuerschutzes und der Hilfeleistung
i) Förderung und Unterhaltung von technischem und historischem Kulturgut
j) Förderung der Kinder- und Jugendarbeit des Löschzuges Geisweid

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.


§ 3 Auslagenersatz und Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und Aufwendungen nach §670 BGB, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

2. Auf Beschluss des Vorstandes können bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Vereinsämter und -Aufgaben gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden (Ehrenamtspauschale). Hierzu wird der Vorstand ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung zu beauftragen.


§ 4 Mitglieder Der Verein besteht aus:

a. den aktiven Angehörigen der Einsatzabteilung des Löschzuges Geisweid der Freiwilligen Feuerwehr Siegen und den anderen ehrenamtlichen Personen, die nach BHKG im Löschzug Geisweid auf andere Art und Weise tätig sind. Diese werden nachfolgend als aktive Mitglieder bezeichnet

b. den Mitgliedern der Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Siegen, sofern sie vom Löschzug Geisweid in die Ehrenabteilung übernommen wurden,

c. den Mitgliedern der Kinder- und Jugendfeuerwehr der Feuerwehr Geisweid sofern deren Erziehungsberechtigte zustimmen

d. den Ehrenmitgliedern,

e. denförderndenMitgliedern.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme der aktiven Mitglieder erfolgt automatisch mit der Aufnahme in den Löschzug Geisweid der Freiwilligen Feuerwehr Siegen. Bei Übertritt in die Ehrenabteilung bleibt die Mitgliedschaft erhalten.

2. Die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als förderndes Mitglied können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

3. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die für besondere Verdienste geehrt werden sollen. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

4. Mitglieder der Kinder- oder Jugendfeuerwehr erwerben ihre Mitgliedschaft mit der Aufnahmeerklärung in die Kinder- oder Jugendfeuerwehr, sofern deren Erziehungsberechtigte zustimmen.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft als aktives Mitglied erlischt mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst in dem Löschzug Geisweid der Freiwilligen Feuerwehr Siegen, sofern kein Übertritt in die Ehrenabteilung erfolgt

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ableben.

3. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich gekündigt werden. Sie endet ferner durch den Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über diese Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

4. Die Mitgliedschaft endet ferner für Mitglieder der Kinder-und Jugendfeuerwehr sowie den weiteren Personen nach §3a mit schriftlicher Austrittserklärung oder dem Ausscheiden aus dem Löschzug Geisweid bzw. der zugehörigen Kinder- und Jugendfeuerwehr

5. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds an den Verein.


§ 7 Finanzierung

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden wie folgt aufgebracht

a. durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b. durch freiwillige Zuwendungen der Mitglieder,
c. durch Veranstaltungen des Fördervereins ggf. mit Unterstützung der Feuerwehr,
d. durch Spenden und Zuschüsse.


§ 8 Organe des Vereins

1. Mitgliederversammlung

2. Vereinsvorstand


§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich wie folgt zusammen:

a. aktive Mitglieder des Löschzuges Geisweid der Freiwilligen Feuerwehr Siegen
b. Mitglieder der Ehrenabteilung des Löschzuges Geisweid der Freiwilligen Feuerwehr Siegen
c. Ehrenmitglieder
d. Fördernde Mitglieder,
e. Für jeweils 10 angefangene Mitglieder der Kinder- und der Jugendfeuerwehr wird je 1 Delegierter entsendet

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mit einer 4-wöchigen Frist, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform (z.B. in elektronischer Form oder als Briefpost). Geplante Satzungsänderungen sind der Einladung beizufügen. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Telefax- oder Telefonnummer, E-Mail- Adresse o.ä.) übermittelt wurde.

3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden in Textform mitgeteilt werden. Hierbei ist die Beantragung zur Änderung der Satzung ausgeschlossen. Über die Annahme des Antrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.


§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b. Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes,
c. Festsetzung der Höhe der Mittel nach §7 sofern sie von Mitgliedern aufgebracht werden,
d. Genehmigung der Jahresrechnung,
e. Entlastung des Vorstandes,
f. Wahl der Kassenprüfer. Hier ist jedes Jahr ein Kassenprüfer zu wählen, die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
g. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h. Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
i. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen wurde und mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Darüber hinaus ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen worden ist.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

3. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

6. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.


§ 12 Vereinsvorstand

1. Der Vereinsvorstand besteht aus

a. dem Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Geschäftsführer,
d. dem Schriftführer / Pressewart,
e. zwei Beisitzern,

wobei der Löschzugführer und die Stellvertreter geborene Mitglieder sind, die auch die Positionen nach a - e übernehmen können. Weitere Vorstandsmitglieder können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

2. In den Vereinsvorstand können aktive Mitglieder oder Mitglieder der Ehrenabteilung gewählt werden.

3. Es können nicht mehr als zwei Mitglieder der Ehrenabteilung in den Vorstand gewählt werden.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeder ist im Außenverhältnis allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der Stellvertreter und bei dessen Verhinderung der Geschäftsführer nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.

5. Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vereinsvorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.

6. Sofern in der Vorstandssitzung Themen, die die Kinder- und/ oder Jugendfeuerwehr betreffen, beschlossen werden sollen, sind der jeweilige Kinder- und/ oder Jugendfeuerwehrwart zur betreffenden Vorstandssitzung einzuladen. Diese haben dann Stimmrecht zu dem ihren Zuständigkeitsbereich betreffenden Tagesordnungspunkten.

Die Vorstandsmitglieder nach 1) a - e werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorsitzende oder der Geschäftsführer und jeweils ein Beisitzer werden im jährlichen Wechsel gewählt.

7. Der Vorsitzende lädt den Vorstand zu Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und die wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift in Textform zu fertigen.

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und insgesamt mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder gemäß §11 Abs. 1 anwesend sind.

9. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit.


§ 13 Rechnungswesen

1. Der Geschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

2. Er darf nur Auszahlungen leisten, die in einer gesonderten Geschäftsordnung als Auszahlungsanordnung festgelegt sind.

3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er den Kassenprüfern die Jahresrechnung vor. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§14 Datenschutz

1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden personenbezogene Daten der Mitglieder erfasst und verarbeitet.

2. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten erfolgt nur nach ausdrücklicher Zustimmung des jeweiligen Mitgliedes.


§ 15 Auflösung

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind und diese mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in welcher der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit der Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gefasst wird. In der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

3. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen an den Kreisfeuerwehrverband Siegen - Wittgenstein, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.


§ 16 Inkrafttreten

1. Diese Satzung trat am Tage der Gründungsversammlung (17.12.1992) und mit Eintragung im Vereinsregister (11.06.1993) durch das Amtsgericht Siegen, in Kraft. Sie enthält die Änderungen der Mitgliederversammlung vom 28.02.98, deren Eintragung im Vereinsregister am 10.05.2000 erfolgte und die Änderung der Mitgliederversammlung vom 23.11.00. Sie enthält weiterhin Änderungen der Mitgliederversammlung vom 05.10.2017 mit Eintragung ins Vereinsregister am 08.01.2018*

Der geschäftsführende Vorstand

Siegen - Geisweid, am 05.Oktober 2017

Frank Schneider (Vorsitzender)
Bastian Betz (stv. Vorsitzender)
Florian Bäcker (Geschäftsführer)

*Neufassung der Satzung